Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Alpha Art Holzbildhauerei
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir
nicht umhin nachfolgende Punkte zu regeln:
- Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
Die Angebote des Lieferers, die Auftragsannahme und alle Lieferungen erfolgen ausschließlich
aufgrund der nachstehenden „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“. Einkaufsbedingungen
des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten den Lieferer auch dann
nicht, wenn er nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widerspricht. - Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote des Lieferers erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt der schriftlichen
Bestätigung des Lieferers, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich bestimmt. Zu
einem Angebot gehörende Unterlagen, wie Abbildungen und Gewichtsangaben sowie nähere
Beschreibungen, sind nur annähernd maßgebend und dienen der genaueren Beschreibung und
Festlegung des Liefergegenstandes. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben. Diese
Angaben stellen keine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstandes
dar. Der Lieferer behält sich Änderungen von Maßen und Gewichten des Liefergegenstandes vor. - Einwilligung
Sollte der Lieferer bei Warenversendungen einen Unterlieferanten (z. B. Paketdienst) beauftragen, so
ist der Besteller damit einverstanden, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse vom Lieferer an
den Unterlieferanten übermittelt wird und von diesem im Rahmen der Zustellung genutzt werden
darf. Diese Einwilligung kann vom Besteller jederzeit widerrufen werden. Der Besteller möge
beachten, dass er im Falle des Widerrufs keine Möglichkeit mehr haben wird, direkt Einfluss auf die
Zustellung der im Versand befindlichen Ware zu nehmen. Ein etwaiger Widerruf ist zu senden an die
Adresse: alpha.art.bildhaurei@gmail.com - Preise und Zahlungen
a) Preise gelten ab Fertigung ohne Verpackung und Transport und gelten nicht für Nachbestellungen.
b) Grundlage der Preise sind die Gestehungskosten zum Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung des
Lieferers. Erhöhen sich diese Gestehungskosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung durch Erhöhung der
Abgaben, der Preise für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Energie, Frachten oder Löhne, ist der Lieferer zu
entsprechender Berichtigung des vereinbarten Preises berechtigt. Die Einzelnen Kostenelemente und
deren Steigerung müssen dabei bei Bildung des neuen Preises angemessen gewichtet werden.
Sollten sich einzelne Kostenelemente erhöhen, andere dagegen absenken, ist auch dies bei Bildung
des neuen Preises zu berücksichtigen. Aus einer solchen Preiserhöhung kann ein Recht des Bestellers
zum Rücktritt nicht hergeleitet werden.
c) Treten bei einem Liefertag, welcher 4 Monate nach Vertragsschluss liegt, Änderungen der
Preisgrundlage ein, wie oben unter b) dargestellt, erhält sich der Lieferer eine entsprechende
Preisanpassung nach Information des Bestellers vor. Auch hier müssen die einzelnen Kostenelemente
und deren Steigerung bei Bildung des neuen Preises angemessen gewichtet werden, sollten sich
einzelne Kostenelemente erhöhen, andere dagegen absenken, ist auch dies bei Bildung des neuen
Preises zu berücksichtigen. Aus einer solchen Preiserhöhung kann ein Recht des Bestellers zum
Rücktritt nicht hergeleitet werden.
d) Der vereinbarte Lieferpreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ist nach Zugang der Rechnung
zur Zahlung fällig, unbeschadet einer etwaigen anderweitigen Abrede. Zahlungen an Reisende oder
Vertreter des Lieferers sind ohne schriftliche Inkassovollmacht unzulässig. Verpackungs-,
Transportkosten sind sofort nach Rechnungserhalt netto zur Zahlung fällig.
- Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung mit den Gegenforderungen ist nur zulässig mit unbestrittenen, rechtskräftig
festgestellten oder anerkannten Forderungen, sowie solcher, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruhen.
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig bei unbestrittenen, rechtskräftig
festgestellten oder anerkannten Gegenansprüchen sowie solchen, die auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruhen. - Verzug
a) Bei Überschreiten der Zahlungsfristen oder bei nachträglicher Stundung werden gesetzliche Zinsen
berechnet.
b) Wenn der Besteller einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder wenn dem Lieferer eine
wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Bestellers bekannt wird, welche den
Zahlungsanspruch gefährdet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer
Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht
des Bestellers an dem Liefergegenstand. Der Lieferer ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand
ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom
Vertrag zurückzutreten. Bei Wegnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des
Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller dem Lieferer neben der Entschädigung für Benutzung des
Liefergegenstandes jede auch unverschuldete Wertminderung und den entgangenen Gewinn zu
ersetzen.
c) Wenn der Besteller auch ansonsten seinen Zahlungspflichten nach Mahnung mit Setzen einer
angemessenen Frist zur Zahlung nicht nachkommt, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand
wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. - Lieferzeit
a) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als
eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware die Produktion verlassen hat.
b) Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und
wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem § 6 Abs. (1) der vereinbarte Liefer- bzw.
Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen
überschritten, oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den
Kunden objektiv unzumutbar, so ist der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche,
bestehen in diesem Fall nicht.
c) Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während
eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers
entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine
Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen
aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Die
Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. - Gefahrübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, und
zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen
übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer
gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken
versichert.
Verzögert sich der Versand, der nach Wahl des Lieferers durch Bahn oder Spedition erfolgen kann,
infolge von Umständen, die der Besteller zu vertraten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und
Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände
sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus
Ziffer 7 entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig. - Haftung für Mängel der Lieferung
a) Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist.
b) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, wird diese nach Wahl des Lieferers nachgebessert oder neu
geliefert, ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
c) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Aufstellung,
unsachgemäße Pflege, unsachgemäßen Anschluss natürliche Abnutzung oder Austauschwerkstoffe
entstehen.
d) Im Falle der Gewährleistung, also Nachbesserung oder Neulieferung, trägt der Lieferer alle zum
Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch erhöht werden, dass die Ware nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt vom
Vertrag verlangen sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadensersatz oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen.
Eine Frist zur Nacherfüllung muss nicht gesetzt werden, wenn der Lieferer die Leistung ernsthaft und
endgültig verweigert, wenn der Lieferer die Leistung nicht zu dem im Vertrag bestimmten Termin
und innerhalb einer bestimmten Frist bewirkt hat und der Käufer den Fortbestand des
Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat. Die oben aufgeführten Rechte
stehen dem Käufer auch dann zu, wenn der Lieferer die Nacherfüllung verweigert oder diese ihm
unzumutbar ist.
- Haftung
Der Lieferer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der
Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Lieferers oder auch
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beruht.
Der Lieferer haftet weiter uneingeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Lieferers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht.
Auch haftet der Lieferer dann, wenn das Gesetz dies zwingend vorschreibt, wie etwa das
Produkthaftungsgesetz.
Bei sonstigen fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Lieferer auch für
gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,
wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der
Besteller vertrauen darf.
Im Falle der Haftung für wesentliche Vertragspflichten ist der Schaden der Höhe nach beschränkt auf
den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, die obigen
Regelungen gelten auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss. - Verjährung
Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang, die gesetzliche Frist gilt
jedoch, als das Gesetz für Sachmängelansprüche bei Bauwerken und für Sachen eine längere Frist
vorschreibt, wie auch für den Rückgriffs Anspruch des Bestellers nach § 478, 479 BGB.“
Die gesetzliche Verjährung gilt ferner in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit sowie einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers sowie
arglistigem Verschweigen eines Mangels. - Eigentumsvorbehalt
a) Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Vertrag vor.
Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln, insbesondere auch auf eigene Kosten
gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern.
b) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um den Lieferer die Ausübung seiner Rechte aus dem
Eigentumsvorbehalt zu ermöglichen.
Im Falle eines Verstoßes hiergegen haftet der Besteller für entstehenden Ausfall des Lieferers.
c) Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, er tritt
jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Bruttokaufpreises der Forderung des Lieferers an
diesen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware zustehen.
Dies unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft werden.
Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt, hiervon
unberührt bleibt die Befugnis des Lieferers, die Forderungsabtretung offen zu legen und die
Forderungen selbst einzuziehen.
Dies unterbleibt, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens
gestellt wird.
In diesem Fall ist der Hersteller verpflichtet, unverzüglich dem Lieferer alle erforderlichen Angaben zu
dessen Käufern zu machen und die nötigen Unterlagen auszuhändigen und dem Lieferer die
Offenlegung der Abtretung zu ermöglichen.
d) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für den Lieferer
vorgenommen.
Werden die Waren mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirkt
dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der eigenen Forderung zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt der Eigentumsvorbehalt vollumfänglich weiter.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines Geschäftsbetriebes
befugt.
Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf dieser Vorbehaltswaren schon jetzt an
den Verkäufer ab und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware unbearbeitet oder verarbeitet
weiter veräußert wird.
e) Werden die gelieferten Waren mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwirbt er das Eigentum an der neuen Sache wiederum im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so
überträgt der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum, der Besteller verwahrt das Allein-
oder Miteigentum des Lieferers für diesen.
f) Werden die gelieferte Ware oder daraus hergestellten Gegenstände oder Sachen vom Besteller
weiter veräußert oder direkt bzw. nach Veränderung in ein Grundstück eines Dritten eingebaut,
derart, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks des Dritten werden, so gehen die anstelle
dieser Sachen tretenden Forderungen des Bestellers gegen seinen Abnehmer oder Dritte auf den
Lieferer zur Sicherung seiner Forderungen über, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung
bedarf.
g) Der Lieferer gibt ihm zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei, als der
realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.
- Sonstiges
a) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen
Teilen verbindlich, die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine solche, die dem
wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
b) Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Gesetzes, wird bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis
mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers als Gerichtsstand
vereinbart, dem Lieferer ist es jedoch unbenommen, am Sitz des Bestellers zu klagen.
c) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht
unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenverkauf (CISG).
d) Sämtliche weiteren eventuellen Vereinbarungen außerhalb der Auftragsbestätigung sind zwischen
Auftragnehmer und Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren, dies gilt auch für Änderungen und/oder
Nebenabreden vor oder nach Abschluss des Vertrages, bzw. der Auftragsbestätigung.
Dies gilt auch für Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Der Auftrag bleibt auch bei
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen wirksam, die unwirksame Bestimmung wird
durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.