Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Alpha Art Holzbildhauerei
Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und
Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir
nicht umhin nachfolgende Punkte zu regeln:

  1. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen
    Die Angebote des Lieferers, die Auftragsannahme und alle Lieferungen erfolgen ausschließlich
    aufgrund der nachstehenden „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“. Einkaufsbedingungen
    des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten den Lieferer auch dann
    nicht, wenn er nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widerspricht.
  2. Angebot und Vertragsabschluss
    Die Angebote des Lieferers erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt der schriftlichen
    Bestätigung des Lieferers, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich bestimmt. Zu
    einem Angebot gehörende Unterlagen, wie Abbildungen und Gewichtsangaben sowie nähere
    Beschreibungen, sind nur annähernd maßgebend und dienen der genaueren Beschreibung und
    Festlegung des Liefergegenstandes. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben. Diese
    Angaben stellen keine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstandes
    dar. Der Lieferer behält sich Änderungen von Maßen und Gewichten des Liefergegenstandes vor.
  3. Einwilligung
    Sollte der Lieferer bei Warenversendungen einen Unterlieferanten (z. B. Paketdienst) beauftragen, so
    ist der Besteller damit einverstanden, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse vom Lieferer an
    den Unterlieferanten übermittelt wird und von diesem im Rahmen der Zustellung genutzt werden
    darf. Diese Einwilligung kann vom Besteller jederzeit widerrufen werden. Der Besteller möge
    beachten, dass er im Falle des Widerrufs keine Möglichkeit mehr haben wird, direkt Einfluss auf die
    Zustellung der im Versand befindlichen Ware zu nehmen. Ein etwaiger Widerruf ist zu senden an die
    Adresse: alpha.art.bildhaurei@gmail.com
  4. Preise und Zahlungen
    a) Preise gelten ab Fertigung ohne Verpackung und Transport und gelten nicht für Nachbestellungen.
    b) Grundlage der Preise sind die Gestehungskosten zum Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung des
    Lieferers. Erhöhen sich diese Gestehungskosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung durch Erhöhung der
    Abgaben, der Preise für Rohstoffe, Hilfsstoffe, Energie, Frachten oder Löhne, ist der Lieferer zu
    entsprechender Berichtigung des vereinbarten Preises berechtigt. Die Einzelnen Kostenelemente und
    deren Steigerung müssen dabei bei Bildung des neuen Preises angemessen gewichtet werden.
    Sollten sich einzelne Kostenelemente erhöhen, andere dagegen absenken, ist auch dies bei Bildung
    des neuen Preises zu berücksichtigen. Aus einer solchen Preiserhöhung kann ein Recht des Bestellers
    zum Rücktritt nicht hergeleitet werden.

c) Treten bei einem Liefertag, welcher 4 Monate nach Vertragsschluss liegt, Änderungen der
Preisgrundlage ein, wie oben unter b) dargestellt, erhält sich der Lieferer eine entsprechende
Preisanpassung nach Information des Bestellers vor. Auch hier müssen die einzelnen Kostenelemente
und deren Steigerung bei Bildung des neuen Preises angemessen gewichtet werden, sollten sich
einzelne Kostenelemente erhöhen, andere dagegen absenken, ist auch dies bei Bildung des neuen
Preises zu berücksichtigen. Aus einer solchen Preiserhöhung kann ein Recht des Bestellers zum
Rücktritt nicht hergeleitet werden.

d) Der vereinbarte Lieferpreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ist nach Zugang der Rechnung
zur Zahlung fällig, unbeschadet einer etwaigen anderweitigen Abrede. Zahlungen an Reisende oder
Vertreter des Lieferers sind ohne schriftliche Inkassovollmacht unzulässig. Verpackungs-,
Transportkosten sind sofort nach Rechnungserhalt netto zur Zahlung fällig.

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
    Die Aufrechnung mit den Gegenforderungen ist nur zulässig mit unbestrittenen, rechtskräftig
    festgestellten oder anerkannten Forderungen, sowie solcher, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis
    beruhen.
    Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig bei unbestrittenen, rechtskräftig
    festgestellten oder anerkannten Gegenansprüchen sowie solchen, die auf dem gleichen
    Vertragsverhältnis beruhen.
  2. Verzug
    a) Bei Überschreiten der Zahlungsfristen oder bei nachträglicher Stundung werden gesetzliche Zinsen
    berechnet.
    b) Wenn der Besteller einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder wenn dem Lieferer eine
    wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen des Bestellers bekannt wird, welche den
    Zahlungsanspruch gefährdet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer
    Fälligkeit laufen. Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchsrecht
    des Bestellers an dem Liefergegenstand. Der Lieferer ist berechtigt, entweder den Liefergegenstand
    ohne Verzicht auf seine Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an sich zu nehmen oder vom
    Vertrag zurückzutreten. Bei Wegnahme des Liefergegenstandes gehen alle Kosten zu Lasten des
    Bestellers. Bei Rücktritt hat der Besteller dem Lieferer neben der Entschädigung für Benutzung des
    Liefergegenstandes jede auch unverschuldete Wertminderung und den entgangenen Gewinn zu
    ersetzen.
    c) Wenn der Besteller auch ansonsten seinen Zahlungspflichten nach Mahnung mit Setzen einer
    angemessenen Frist zur Zahlung nicht nachkommt, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand
    wieder an sich zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Lieferzeit
    a) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als
    eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware die Produktion verlassen hat.
    b) Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und
    wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem § 6 Abs. (1) der vereinbarte Liefer- bzw.
    Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen
    überschritten, oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den
    Kunden objektiv unzumutbar, so ist der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom
    Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche,
    bestehen in diesem Fall nicht.
    c) Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während
    eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
    Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers
    entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine
    Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen
    aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht
    rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
    Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Die
    Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  4. Gefahrübergang und Entgegennahme
    Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über, und
    zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen
    übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer
    gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken
    versichert.
    Verzögert sich der Versand, der nach Wahl des Lieferers durch Bahn oder Spedition erfolgen kann,
    infolge von Umständen, die der Besteller zu vertraten hat, so geht die Gefahr vom Tage der
    Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und
    Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände
    sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus
    Ziffer 7 entgegenzunehmen.
    Teillieferungen sind zulässig.
  5. Haftung für Mängel der Lieferung
    a) Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
    geschuldeten Untersuchungs- und Rügeverpflichtungen ordnungsgemäß nachgekommen ist.

b) Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, wird diese nach Wahl des Lieferers nachgebessert oder neu
geliefert, ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
c) Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Aufstellung,
unsachgemäße Pflege, unsachgemäßen Anschluss natürliche Abnutzung oder Austauschwerkstoffe
entstehen.
d) Im Falle der Gewährleistung, also Nachbesserung oder Neulieferung, trägt der Lieferer alle zum
Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch erhöht werden, dass die Ware nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung oder Rücktritt vom
Vertrag verlangen sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Schadensersatz oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen.
Eine Frist zur Nacherfüllung muss nicht gesetzt werden, wenn der Lieferer die Leistung ernsthaft und
endgültig verweigert, wenn der Lieferer die Leistung nicht zu dem im Vertrag bestimmten Termin
und innerhalb einer bestimmten Frist bewirkt hat und der Käufer den Fortbestand des
Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat. Die oben aufgeführten Rechte
stehen dem Käufer auch dann zu, wenn der Lieferer die Nacherfüllung verweigert oder diese ihm
unzumutbar ist.

  1. Haftung
    Der Lieferer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der
    Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Lieferers oder auch
    einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
    Erfüllungsgehilfen beruht.
    Der Lieferer haftet weiter uneingeschränkt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
    Pflichtverletzung des Lieferers oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines
    gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht.
    Auch haftet der Lieferer dann, wenn das Gesetz dies zwingend vorschreibt, wie etwa das
    Produkthaftungsgesetz.
    Bei sonstigen fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Lieferer auch für
    gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,
    wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der
    Besteller vertrauen darf.
    Im Falle der Haftung für wesentliche Vertragspflichten ist der Schaden der Höhe nach beschränkt auf
    den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden.
    Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, die obigen
    Regelungen gelten auch für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
  2. Verjährung
    Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang, die gesetzliche Frist gilt
    jedoch, als das Gesetz für Sachmängelansprüche bei Bauwerken und für Sachen eine längere Frist
    vorschreibt, wie auch für den Rückgriffs Anspruch des Bestellers nach § 478, 479 BGB.“
    Die gesetzliche Verjährung gilt ferner in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
    Gesundheit sowie einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers sowie
    arglistigem Verschweigen eines Mangels.
  3. Eigentumsvorbehalt
    a) Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
    Vertrag vor.
    Der Besteller ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln, insbesondere auch auf eigene Kosten
    gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zum Neuwert zu versichern.
    b) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer
    unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um den Lieferer die Ausübung seiner Rechte aus dem
    Eigentumsvorbehalt zu ermöglichen.
    Im Falle eines Verstoßes hiergegen haftet der Besteller für entstehenden Ausfall des Lieferers.
    c) Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, er tritt
    jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Bruttokaufpreises der Forderung des Lieferers an
    diesen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware zustehen.
    Dies unabhängig davon, ob die Waren ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft werden.
    Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt, hiervon
    unberührt bleibt die Befugnis des Lieferers, die Forderungsabtretung offen zu legen und die
    Forderungen selbst einzuziehen.
    Dies unterbleibt, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in
    Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens
    gestellt wird.
    In diesem Fall ist der Hersteller verpflichtet, unverzüglich dem Lieferer alle erforderlichen Angaben zu
    dessen Käufern zu machen und die nötigen Unterlagen auszuhändigen und dem Lieferer die
    Offenlegung der Abtretung zu ermöglichen.
    d) Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für den Lieferer
    vorgenommen.
    Werden die Waren mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirkt
    dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der eigenen Forderung zu den
    anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt der Eigentumsvorbehalt vollumfänglich weiter.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen seines Geschäftsbetriebes
befugt.
Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf dieser Vorbehaltswaren schon jetzt an
den Verkäufer ab und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware unbearbeitet oder verarbeitet
weiter veräußert wird.
e) Werden die gelieferten Waren mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwirbt er das Eigentum an der neuen Sache wiederum im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so
überträgt der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum, der Besteller verwahrt das Allein-
oder Miteigentum des Lieferers für diesen.
f) Werden die gelieferte Ware oder daraus hergestellten Gegenstände oder Sachen vom Besteller
weiter veräußert oder direkt bzw. nach Veränderung in ein Grundstück eines Dritten eingebaut,
derart, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks des Dritten werden, so gehen die anstelle
dieser Sachen tretenden Forderungen des Bestellers gegen seinen Abnehmer oder Dritte auf den
Lieferer zur Sicherung seiner Forderungen über, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung
bedarf.
g) Der Lieferer gibt ihm zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit frei, als der
realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer.

  1. Sonstiges
    a) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen
    Teilen verbindlich, die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine solche, die dem
    wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
    b) Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Gesetzes, wird bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis
    mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers als Gerichtsstand
    vereinbart, dem Lieferer ist es jedoch unbenommen, am Sitz des Bestellers zu klagen.
    c) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht
    unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
    internationalen Warenverkauf (CISG).
    d) Sämtliche weiteren eventuellen Vereinbarungen außerhalb der Auftragsbestätigung sind zwischen
    Auftragnehmer und Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren, dies gilt auch für Änderungen und/oder
    Nebenabreden vor oder nach Abschluss des Vertrages, bzw. der Auftragsbestätigung.
    Dies gilt auch für Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Der Auftrag bleibt auch bei
    Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen wirksam, die unwirksame Bestimmung wird
    durch eine Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.